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FAQ & CHECKLISTEN
Hier finden Sie mehr Informationen zum Thema TÜV-UntersuchungWelche Fahrzeuge müssen nicht zur Abgasuntersuchung?
Zur AU müssen grundsätzlich alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge mit Otto- bzw. Dieselmotor, also alle Pkw, Lkw, Motor- und Leichtkrafträder, Trikes, Quads usw.
Aber es gibt innerhalb dieser Gruppen Ausnahmen:
Kraftfahrzeuge mit Otto-Motor
- Mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 50 km/h oder einer Erstzulassung vor dem 1. Juli 1969 (= Oldtimer) oder drei Rädern oder mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter 400 kg
Kraftfahrzeuge mit Diesel-Motor
- Mit weniger als vier Räder oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h oder einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1977
Motor- und Leichtkrafträder
- Motor- und Leichtkrafträder mit und ohne Beiwagen (L3e, L4e), Trikes (L5e) und Quads (L7e): Mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1989
Zug- & Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren/Schlepper)
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht Lastkraftwagen ähneln, und Stapler
Wann müssen welche Fahrzeuge zur AU?
– nach Erstzulassung muss das Fahrzeug nach drei Jahren
– danach alle zwei Jahre zur Abgasuntersuchung.
Wann Ihr Fahrzeug für die nächste AU fällig ist, können Sie auf der letzten Prüfplakette und im Fahrzeugschein einsehen.
Die AU müssen Sie allerdings nicht nur bei einem Pkw durchführen lassen, sondern auch bei
- Krafträdern
- Wohnmobilen
- Lkw
- Nutzfahrzeugen
Je nachdem, welches Fahrzeug Sie besitzen, müssen Sie in unterschiedlichen Intervallen zur AU. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die gängigsten Fahrzeuge (nach Anlage VIII zu § 29 StVZO):
Wie bereits oben erwähnt sind Oldtimer von der AU ausgeschlossen: Hat der klassische Benziner ein H-Kennzeichen und lag die Erstzulassung vor dem 01. Juli 1969, benötigt dieser keine AU. Oldtimer-Dieselfahrzeuge müssen dafür vor dem 01. Januar 1977 erstmals zugelassen worden sein.
Zeiträume der Untersuchungen
Krafträder¹⁾ und Kfz der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e
1. Untersuchung – nach 24 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 24 Monate
Pkw²⁾
1. Untersuchung – nach 36 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 24 Monate
Wohnmobile
bis 3.500 kg zGG
1. Untersuchung – nach 36 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 24 Monate
über 3.500 bis 7.500 kg zGG
1. Untersuchung – nach 24 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 24 Monate
3. nach 60 Monaten – alle 12 Monate
über 7.500 kg zGG
1. Untersuchung – nach 12 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 12 Monate
LKW | Nutzfahrzeuge
bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit
1. Untersuchung – nach 24 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 24 Monate
bis 3.500 kg zGG
1. Untersuchung – nach 24 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 24 Monate
über 3.500 kg zGG
1. Untersuchung – nach 12 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 12 Monate
Legende:
¹⁾ auch sog. „Trikes“, sofern als Kraftrad zugelassen
²⁾ allgemein mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen
Quelle: ADAC
Zeiträume der Untersuchungen
Krafträder¹⁾ und Kfz der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e
1. Untersuchung – nach 24 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 24 Monate
Pkw²⁾
1. Untersuchung – nach 36 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 24 Monate
Wohnmobile
bis 3.500 kg zGG
1. Untersuchung – nach 36 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 24 Monate
über 3.500 bis 7.500 kg zGG
1. Untersuchung – nach 24 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 24 Monate
3. nach 60 Monaten – alle 12 Monate
über 7.500 kg zGG
1. Untersuchung – nach 12 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 12 Monate
LKW | Nutzfahrzeuge
bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit
1. Untersuchung – nach 24 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 24 Monate
bis 3.500 kg zGG
1. Untersuchung – nach 24 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 24 Monate
über 3.500 kg zGG
1. Untersuchung – nach 12 Monaten
2. Folgeuntersuchungen – alle 12 Monate
Legende:
¹⁾ auch sog. „Trikes“, sofern als Kraftrad zugelassen
²⁾ allgemein mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen
Quelle: ADAC
Was passiert, wenn Sie den Termin für die HU/AU überziehen?
Die Haupt- und Abgasuntersuchung sollten rechtzeitig durchgeführt werden können. Wenn der Prüftermin nicht eingehalten wird, sieht die Straßenverkehrszulassungsordnung hohe Strafen vor.
Wenn Sie den Termin überziehen, müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld und sogar einem Punkt in Flensburg rechnen.
Folgende Strafen sieht die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor:
- 1 bis 2 Monate: 15 Euro
- 3 bis 4 Monate: 25 Euro
- 5 bis 7 Monate: 60 Euro und ein Punkt in Flensburg
- Ab 8 Monaten: 75 Euro und ein Punkt in Flensburg
Was passiert, wenn Ihr Fahrzeug durch die AU fällt?
Obwohl dies selten eintritt, kann es passieren, dass ein Fahrzeug bei der Abgasuntersuchung durchfällt.
Ist die Ursache eine Kleinigkeit, können Sie zu einer Nachuntersuchung vorfahren, die bis zu 25 Euro kosten kann.
Bleiben die Abgaswerte aber über den erlaubten Grenzen, kann für solch ein Fahrzeug keine Plakette mehr herausgegeben werden.
Was sollten Sie tun, wenn die HU/AU im Ausland fällig wird?
In solch einem Fall empfiehlt der ADAC Folgendes:
Sie können ein Verwarnungs- oder Bußgeld in Deutschland umgehen, wenn Sie z. B. nachweisen, dass Ihr Fahrzeug bei der Ausreise aus Deutschland noch eine gültige Hauptuntersuchung hatte und danach ständig im Ausland war.
Das kommt in der Praxis öfter vor, wenn Wohnmobile oder Wohnwagen für längere Zeit auf Campingplätzen im Ausland abgestellt werden.
Als Nachweis kann in diesen Fällen unter Umständen das Prüfprotokoll einer ausländischen Prüfstelle dienen.
Das ersetzt aber nicht die HU in Deutschland. Diese muss dann unmittelbar nach der Rückkehr in die Heimat gemacht werden.
Übrigens: Ausländische Behörden dürfen eine abgelaufene HU nicht beanstanden.
Mängel bei der Hauptuntersuchung
Für die Beseitigung der festgestellten Mängel haben Sie einen Monat Zeit.
Danach wird die Prüfplakette entfernt und Ihr Fahrzeug darf solange nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen bis alle Mängel bereinigt wurden.
Sollte diese Frist ablaufen, ohne dass Sie dafür gesorgt haben, die Mängel zu beheben, muss eine neue, gebührenpflichtige HU durchgeführt werden.
In dem Falle, dass Sie während dieser Zeit von der Polizei angehalten werden und sie die abgelaufene Frist feststellt, wird ein Verwarngeld fällig.
Mängelklassen laut ADAC
Die „HU-Richtlinie“ definiert den Rahmen für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und gibt die Mängelklassen vor, in die das untersuchte Fahrzeug einzustufen ist.
Wenn Sie mehr Einzelheiten über die Einteilung der Mängel erfahren möchten, können Sie diese beispielsweise in dieser Tabelle des ADAC einsehen.
Bitte beachten Sie, dass der Weiterbetrieb eines Fahrzeuges mit nicht behobenen Mängeln (verkehrsunsichere, gefährliche, erhebliche und auch geringe) gegen die §§ 23 StVO und 31 StVZO verstößt!
Hinweise sind selbst keine Mängel, sondern weisen auf zukünftige Mängel wie Verschleiß,
Korrosion oder andere Umstände hin, die sich schon abzeichnen.
Die Prüfplakette wird zugeteilt.
Hierbei ist zum Zeitpunkt der Feststellung eine Verkehrsgefährdung oder unzulässige
Umweltbelastung nicht zu erwarten.
Die Prüfplakette kann zugeteilt werden, wenn mit unverzügliche Beseitigung dieser Mängel zu rechnen ist.
Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung oder unzulässigen Umweltbelastung führen.
Eine Nachprüfung ist erforderlich.
Die Prüfplakette wird nicht zugeteilt.
Erhebliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt
beeinträchtigen und kein unmittelbares Verbot zum Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen
nach sich ziehen.
Alle Mängel sind unverzüglich zu beheben.
Keine Zuteilung einer Prüfplakette.
Eine Nachprüfung ist erforderlich.
Keine Benachrichtigung der Zulassungsbehörde.
Gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die
Umwelt beeinträchtigen und zum unmittelbaren Verbot des Fahrzeugbetriebs auf öffentlichen
Straßen führen.
Die vorhandene Prüfplakette ist zu entfernen, die Zulassungsbehörde wird informiert.
Keine Zuteilung einer Prüfplakette.
Eine Nachprüfung ist erforderlich.
Abgasuntersuchung und Hauptuntersuchung gehören zusammen.
Wenn Sie also eine neue Prüfplakette haben wollen, muss sich Ihr Fahrzeug auch einer Abgasuntersuchung stellen.
Checkliste
Checkliste
Vor dem Termin
Diese Dinge gehören ins Auto.
- Verbandkasten (unbedingt Haltbarkeitsdatum prüfen)
- Warndreieck
- Warnweste
- Bei Elektro- und Plug-in-Hybrid-Autos: Ladekabel
- Anhängerkupplung, falls sie abnehmbar ist
- Alle Sitze, falls sie ausbaubar sind
Unterlagen
Diese Papiere werden bei der Hauptuntersuchung benötigt.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
- Falls das Fahrzeug nicht zugelassen ist: Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief)
- Bei technischen Änderungen am Fahrzeug (z.B. Tuning) entsprechende Unterlagen und Nachweise mitbringen
Kontrolle
Was Sie vor dem HU-Termin schon kontrollieren sollten.
- Autokennzeichen müssen gut sichtbar und sicher befestigt sein
- Ist die Beleuchtung in Ordnung? Sämtliche Lichter, Leuchten und Strahler am Fahrzeug müssen funktionieren. Das sind vor allem: Abblendlicht, Fernlicht, Standlicht, Blinker, Warnblinker, Rücklichter und -strahler, Nebelschlussleuchte, Bremslichter, Kennzeichenbeleuchtung hinten
- Sicherheitsgurte kontrollieren: Beschädigte Gurte und Gurtschlösser sind ein erheblicher Mangel
- Reifenprofil kontrollieren: die Mindesprofiltiefe ist 1,6 Millimeter. Der ADAC empfiehlt jedoch mehr: bei Sommerreifen 3 Millimeter, bei Winterreifen 4
- Scheibenwischer und Scheibenwaschanlage überprüfen
- Innen- und Außenspiegel am Fahrzeug kontrollieren
- Kontrollleuchten im Fahrzeug, z.B. Airbag, ABS dürfen nicht dauerhaft leuchten, nur kurz beim Start
- Frontscheibe: Keine Schäden im Bereich über dem Lenkrad und keine Risse
- Verliert das Fahrzeug Öl oder andere Flüssigkeiten?
- Funktioniert die Hupe?
- Auspuff muss dicht und darf nicht zu laut sein
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Sergej Koch
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